Wer leitet eine Kirchengemeinde?

Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung von Pfarrerinnen/Pfarrern und Presbyterinnen/Presbytern. Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Auch wenn Pfarrstelleninhaberinnen und -inhaber grundsätzlich dazu verpflichtet sind, den Vorsitz oder die Stellvertretung im Presbyterium zu übernehmen: auch Presbyterinnen und Presbyter können diese wichtige Aufgabe wahrnehmen. Das Presbyterium entsendet Abgeordnete in die Kreissynode, also das Leitungsgremium des Kirchenkreises, und wirkt so an der Leitung der Kirche mit.

 

Was macht ein Presbyterium?

Presbyterinnen und Presbyter leiten zusammen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchengemeinde. Das Presbyterium kümmert sich um alle personellen, finanziellen und baulichen Angelegenheiten der Gemeinde.

Konkret hat das Presbyterium folgende Aufgaben (Auswahl):

  • es wacht darüber, dass in der Gemeinde das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden
  • es wirkt bei der Pfarrwahl mit
  • es ist für die Konfirmanden-Arbeit verantwortlich
  • es beschließt über die Zulassung zum Heiligen Abendmahl
  • es legt die Zahl der Gottesdienst und deren Zeiten fest
  • es fördert die Kirchenmusik und den Gemeindegesang
  • es sorgt für die Sammlung und Weiterleitung der Kollekten
  • es kümmert sich um die Ausstattung der gottesdienstlichen Räume und die Pflege der kirchlichen Geräte
  • es unterstützt die Pfarrerinnen und Pfarrer bei den Hausbesuchen
  • es ist verantwortlich für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
  • es wahrt die kirchlichen Anliegen im Blick auf die Schulen
  • es hält Kontakt zu den Einrichtungen der Diakonie
  • es stellt die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein und übt die Dienstaufsicht aus
  • es beauftragt ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • es verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde
  • es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr

 

Wie lange dauert eine Amtszeit?

Die Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Presbyterinnen und Presbyter können vor Ablauf der Amtszeit ihr Amt niederlegen.

 

Wer kann Presbyterin und Presbyter werden?

Kandidatinnen und Kandidaten für das Presbyteramt müssen am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein. Laut Presbyterwahlgesetz müssen sie zum heiligen Abendmahl zugelassen sein und zu den kirchlichen Abgaben beitragen, soweit die Verpflichtung hierzu besteht. Darüber hinaus dürfen sie die Gemeindegliedschaft nicht durch Kirchenaustritt verloren haben.

Personen, die bei einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenkreis oder kirchlichen Verband, dem die Kirchengemeinde angehört, entgeltlich beschäftigt sind, können nicht Presbyterin oder Presbyter dieser Kirchengemeinde sein. Ausnahmen sind möglich.

Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet (Heirat verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Partner, analog eingetragene Lebensgemeinschaft), verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied des Presbyteriums sein.

 

Wie läuft die Wahl ab?

Die Kirchenwahl gliedert sich grob in zwei Phasen: das Wahlvorschlagsverfahren und das eigentliche Wahlverfahren.

Das Wahlvorschlagsverfahren beginnt mit einer Gemeindeversammlung, in der die Gemeindeglieder über die anstehende Wahl informiert und zugleich aufgefordert werden, Wahlvorschläge einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss schriftlich erfolgen und von mindestens fünf Gemeindegliedern unterschrieben sein. Das Presbyterium erstellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen einen »einheitlichen Wahlvorschlag«, der der Gemeinde bekannt gegeben wird. Enthält er nicht mehr Vorschläge als Stellen zu besetzen sind, gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt.

Zu Beginn des eigentlichen Wahlverfahrens wird das Wahlverzeichnis für eine Woche öffentlich ausgelegt. Dies ist vom 22. bis zum 26. Januar 2024 der Fall. In dieser Zeit haben alle Gemeindemitglieder die Möglichkeit zu prüfen, ob der eigene Name im Verzeichnis aufgelistet ist. Nur wer im Wahlverzeichnis steht, darf auch tatsächlich am Wahltag wählen. Das Wahlverzeichnis kann während der Öffnungszeiten des Gemeindebüros oder nach telefonischer Rückfrage eingesehen werden.

In Lippstadt wurden an alle Wahlberechtigten (Gemeindeglieder, die am Wahltag mindestens 14 Jahre alt sind) eine Wahlbenachrichtigung verschickt. Wer diese erhalten hat kann sicher sein, im Wahlverzeichnis zu stehen.

Die Wahl findet am 18. Februar 2024 von 11 bis 14 Uhr statt und ist geheim. Wählerinnen und Wähler müssen ihre Stimme persönlich abgeben. Briefwahl ist möglich und kann hier beantragt werden. Ist die Wahlhandlung beendet, öffnet der Wahlvorstand die Urne und zählt öffentlich die Stimmen aus. Gewählt sind diejenigen Gemeindeglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Presbyterium benachrichtigt unverzüglich die Gewählten und fordert sie auf, die Wahl per schriftlicher Erklärung anzunehmen. Haben die Gewählten die Wahl angenommen, wird der Gemeinde das Ergebnis mitgeteilt. Das Wahlverfahren endet mit der Einführung der neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums am 17. März 2024 im Gemeindegottesdienst in der Marienkirche.

Wie viele Stimmen kann ich abgeben?

Es können bis zu zwölf Namen auf dem Stimmzettel deutlich sichtbar und unmissverständlich markiert werden. Mindestens ein Name muss markiert werden. Das Durchstreichen von Namen macht den Stimmzettel ungültig.

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